AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Horse-Pferdesportsysteme (Kunststofftechnik Weber GmbH) (Stand: 02.01.2023)
§ 1 Allgemeines
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern sind, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen, für uns unverbindlich. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere Abweichungen oder ergänzende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf Bestellungen oder Bestätigungen von Kunden, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern, die auf abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Bedingungen erlangen auch bei Durchführung des Vertrages uns gegenüber keine Gültigkeit. Vielmehr erkennt der Vertragspartner mit Durchführung des Vertrages unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
§ 2 Angebote und Preise
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. In dem jeweiligen Angebot nicht enthalten und gesondert zu vergüten sind sämtliche zusätzliche Leistungen von uns, die durch nachträgliche Änderungen des Auftrages wie zum Beispiel geänderte Baupläne, Skizzen, Formen, Materialien etc. entstehen. Mangels anderer Vereinbarungen werden derartige gesonderte Leistungen auf der Basis von Einheitspreisen ermittelt. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Werk, ausschließlich Verpackung, Verladekosten, Verzollung und Transportversicherung. Von uns erteilte Aufträge und Bestellungen gelten erst nach Bestätigung durch uns in Textform. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von fünf Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(2) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von drei Werktagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
(3) Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass wir Auskünfte über die Kreditwürdigkeit und Bonität von Kreditversicherungen und Auskunfteien einholen. Nach Auftragsbestätigung und/oder bei bereits beginnender Lieferung/ Leistung bleibt uns ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vorbehalten, wenn aufgrund von Kreditauskünften Informationen vorliegen, aus denen sich Zweifel hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit ergeben.
(4) Sofern die Auftragssumme einen Bruttobetrag in Höhe von 20.000,00 € überschreitet, ist der Vertragspartner auf unser Verlangen verpflichtet, eine Anzahlung i. H. v. 40 % der Auftragssumme zu leisten.
(5) Technische Änderungen, die durch die Neufassung von gesetzlichen Bestimmungen, die Umstellung des Produktionsablaufs, die Detailüberarbeitung der Bauten oder durch Auflagen des Prüfstatikers bedingt sind, bleiben uns im Rahmen handelsüblicher Abweichungen und Qualitätstoleranzen ausdrücklich vorbehalten.
§ 3 Lieferfristen
(1) Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Eine verbindliche Vereinbarung bedarf der Textform bei Vertragsschluss. Auch die Lieferanschrift ist bei Vertragsschluss in Textform mitzuteilen.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Sieht ein Auftrag oder eine Bestellung die Erbringung von Leistungen in abgrenzbaren und prüfbaren Teilleistungen vor (z. B. Herstellung, Lieferung, Montage), sind wir zur Teillieferung berechtigt. Wir sind auch berechtigt, den Auftrag durch Drittunternehmen ausführen zu lassen.
(4) Kommt der Vertragspartner in Annahme- oder wir in Lieferverzug, unterlässt ein Vertragspartner eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür kann eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % pro Kalenderwoche berechnet werden, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, max. jedoch 5 % des vereinbarten Preises. Für den Fall der endgültigen Nichtabnahme kann eine pauschale Entschädigung i. H. v. 10 % des vereinbarten Preises berechnet werden. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzlicher Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 4 Versand/Abnahme
(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, sobald die Ware unsere Lager-/Produktionsstätte verlassen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Die Wahl der Versandart und des Versandweges treffen wir. Sofern der Transport von bestimmten Richtlinien abhängig ist (z. B. Temperaturrichtlinien) und können diese Richtlinien aus von uns nicht vertretbaren Gründen nicht eingehalten werden (z. B. Wetterbedingungen), können wir den Transport zurückhalten, bis die Einhaltung der Richtlinien möglich ist; so lange geraten wir nicht in Lieferverzug.
(2) Lieferungen ohne Montage frei Bau- oder Verwendungsstelle erfolgen ohne Abladen durch uns. In diesen Fällen muss die Entladezeit dem Lieferumfang angemessen kurz gehalten werden.
(3) Eine förmliche Abnahme der Lieferung/Leistung findet nur statt, wenn dies von einer der Vertragsparteien spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Lieferung/Leistung verlangt wird. Falls binnen 3 Werktagen keine Abnahme verlangt wird, gilt das abnahmefähige und abnahmereife Werk mit Ablauf von 12 Tagen nach Erhalt als abgenommen, es sei denn, der Vertragspartner erklärt ausdrücklich seine Weigerung zur Abnahme. Soweit der Vertragspartner kein Unternehmer ist, sind wir verpflichtet, den Vertragspartner auf die Abnahmeerklärung seines Schweigens hinzuweisen. Bei jedweder Art von bestimmungsgemäßer Benutzung gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
(4) Sieht ein Auftrag oder eine Bestellung die Erbringung von Leistungen in abgrenzbaren und prüfbaren Teilleistungen vor (z. B. Herstellung, Lieferung, Montage), sind wir berechtigt, hinsichtlich solcher Teilleistungen nach Mitteilung ihrer Fertigstellung in Textform zur Abnahme aufzufordern oder solche Teillieferungen zur Abnahme bereitzustellen. Im Übrigen gilt in diesen Fällen in Bezug auf die Teilleistung dasselbe wie in Bezug auf die Abnahme des Gesamtwerkes in Ziff. 4.3. dieser AGB geregelt.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Der Rechnungsbetrag ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung/Leistung bzw. Abnahme der Ware. Eine Anzahlung gemäß § 2 Abs. 4 ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung. Nach Ablauf der Zahlungs- oder Anzahlungsfrist kommt der Vertragspartner automatisch in Zahlungsverzug.
(2) Skontogewährung bedarf der Vereinbarung in Textform und hat zur Voraussetzung, dass sonst gegenüber dem Vertragspartner keine Forderungen aus fälligen Rechnungen bestehen. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert einschließlich Mehrwertsteuer.
(3) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu zweifeln, sind unsere sämtlichen Forderungen unabhängig von der Laufzeit sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 6 Abs. 4 Satz 3 dieser AGB unberührt.
§ 6 Mängelansprüche
(1) Für die Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunde oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
(3) Die Mängelansprüche setzen voraus, dass den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen worden ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen.
(4) Ist die von uns gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunde nicht erkennbar. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde den Preis mindern oder im Falle eines erheblichen Mangels alternativ auch vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Preises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schaden- und Aufwendungsersatz.
(5) Ist die an uns gelieferte Sache mangelhaft gilt folgendes: Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadenersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der vorstehenden Regelungen dieses Absatzes gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
§ 7 Lieferantenregress
(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uneingeschränkt neben den Mängelansprüchen. Der Besteller ist berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Besteller seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Lieferanten (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor der Besteller einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Besteller den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Besteller tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Die Ansprüche des Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 8 Produzentenhaftung
(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten, die auch die Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Gewährleistung umfasst.
§ 9 Sonstige Haftung
(1) Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Geheimhaltung und Musterschutz
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen und ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung von uns erhobenen Daten zur Durchführung des Vertrages gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) von uns gespeichert und weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig und nützlich ist.
(2) Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen und erklärt sich weiter damit einverstanden, dass die erhobenen Daten und erhaltenen Informationen von uns innerhalb aller zu unserer Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften weitergegeben werden dürfen.
(3) Im Übrigen unterliegen die zur Kenntnis gelangten Daten strengster Vertraulichkeit und dürfen nicht an nicht zur unserer Unternehmensgruppe gehörende Dritte weitergegeben werden.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(5) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch unseren Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(6) Die Übereignung der Ware von unserem Lieferanten auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Preiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Preiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Preiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 13 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, einschließlich des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist stets der Ort unserer gewerblichen Niederlassung.
(3) Sofern der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Vollkaufmann ist, gilt: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.